In einem am 26. Februar 2021 veröffentlichten Schreiben (DOK 2021/0231247) des Bundesfinanzministeriums (BMF) bezieht die Finanzverwaltung zur Nutzungsdauer von Hard- und Software für die Dateneingabe und -verarbeitung Stellung. Für die Praxis wird erwartet, dass rückwirkend ab 1. Januar 2021 Investitionen in Software des Anbieters Fauser bereits in 2021 vollständig abgeschrieben werden können.
Mit einer Neuregelung der sogenannten Digital-AfA trägt die Finanzverwaltung der tatsächlich immer kürzeren Nutzungsdauer von Hard- und Software ebenso Rechnung, wie der Notwendigkeit einer tiefergehenden Digitalisierung. Das BMF führt aus, dass für die materiellen Wirtschaftsgüter ‚Computerhardware‘ sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter ‚Betriebs- und Anwendersoftware‘ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Zur Hardware gehören Mobilgeräte ebenso wie Desktop-PC und Server einschließlich Peripherie. Unter ‚Betriebs- und Anwendersoftware‘ fallen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen wie ERP-Software oder zur Prozesssteuerung wie Manufacturing Execution Systeme (MES) auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen.
In Kombination mit Förderungs- und Digitalisierungsprogrammen erhalten mittelständische Fertigungsbetriebe so eine günstige Gelegenheit, mit moderner Software erfolgsbestimmende Vorteile wie Flexibilität, Schnelligkeit, Informationssicherheit und Effizienz zu verbessern. Der Software-Experte Fauser verstärkt diesen Vorteil durch maßgeschneiderte Angebote seiner ERP-Software zur Auftragsabwicklung, Kalkulation und Nachkalkulation, Logistik und Versandabwicklung sowie das führende MES für Auftragsfertiger, Zulieferer und Werkzeug & Formenbauer. Die Möglichkeiten reichen von der umfassenden Neuinvestition in die gesamte Fauser Suite über eine MES- und BDE-Integration in vorhandene Software bis zur Ergänzung um leistungsfähige Apps oder Fertigungsclients.